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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN-HSS

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der HSS Recycling GmbH

§ 1 Verbindlichkeit unserer Allgemeinen Bedingungen und Geltung ergänzender Bedingungen

(1) Für alle Lieferungen und Leistungen an die Firma „HSS Recycling GmbH“ gelten – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist – die nachfolgenden Bedingungen auch dann, wenn wir uns bei künftigen Vertragsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf berufen. Sie sind Bestandteil sämtlicher mit unseren Lieferanten abgeschlossenen Verträge.

(2)Anderslautende oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten – auch wenn sie in der Annahme der Bestellung genannt werden – nur, wen sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Das gleiche gilt, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware abnehmen oder Zahlungen leisten.

(3) Werden für bestimmte Bestellungen besondere Bedingungen vereinbart oder der Bestellung hinzugefügt, gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.

(4) Ergänzend gelten bei Schrott für die Verpflichtungen des Lieferanten die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott“, herausgegeben vom Bundesverband der Deutschen Schrottwirtschaft sowie die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Gießereistahlschrott“, beide in der jeweils gültigen Fassung.

(5) Ferner gelten ergänzend für den Einkauf von NE-Metallen für die Verpflichtungen des Lieferanten die Bedingungen des Deutschen Metallhandels, herausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e.V. in der jeweils gültigen Fassung.

(6) Bei Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen und den unter § 1 Abs. 4) und 5) ergänzend geltenden Bedingungen gehen unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen ihnen vor.

(7) Für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.

§ 2 Angebote, Vertragsabschlüsse und etwaige Vertragsfolgen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die Annahme von uns schriftlich, per Telefax oder Email bestätigt worden ist. Angebote des Lieferanten müssen dem Anfragetext entsprechen. Angebote sind für uns kostenlos.

(2) Unsere Bestellung wird vom Auftragnehmer durch schriftliche Auftragsbestätigung – nicht später als 14 Tage nach Zugang unserer Bestellung – angenommen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, muss der Auftragnehmer die Abweichung in der Auftragsbestätigung besonders hervorheben, Solche Abweichungen werden erst verbindlich, wenn wir diese schriftlich annehmen, was auch für Änderungen und Ergänzungen oder die Aufhebung des Vertrages gilt.

(3) Vertragsabschlüsse, denen ein Auslandsgeschäft zugrunde liegt, sind erst wirksam nach Zustimmung der deutschen Behörden. Bei Einführung oder Erhöhung neuer Steuern oder Zölle oder sonstiger Gebühren oder Kosten nach Abschluss des Vertrages sind wir berechtigt, diese erhöhten Belastungen an den Lieferanten weiter zu geben.

(4) Sind durch Vermittlung unserer Firma Kaufverträge zustande gekommen, bei denen wir Aufwendungen zur Ermittlung der Geeignetheit des zu kaufenden Materials für den Abnehmer erbracht haben, ist uns bei einem späteren unmittelbaren Vertragsabschluss zwischen Lieferant und Abnehmer für die Dauer von zwei Jahren der entgangene Gewinn zu erstatten.

§ 3 Höhere Gewalt, Rücktritt

(1) Alle Ereignisse höherer Gewalt, die uns an der Erfüllung unserer Verpflichtungen aus dem Vertrag, z.B. bei Abnah- meverpflichtungen, behindern, berechtigen uns, die entsprechende Verpflichtung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Soweit uns die Erfüllung infolge der höheren Gewalt unmöglich oder unzumutbar wird, können wir vom Vertrag zurücktreten, Das gleiche Recht hat der Lieferant, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Höhere Gewalt umfasst insbesondere Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Aufruhr und Aufstände sowie sonstige durch uns auch unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbare Umstände, die die Erfüllung unserer Verpflichtungen erheblich erschweren, gefährden oder beeinträchtigen oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder Dritten eintreten.

(2) Unbeschadet anderweitiger Rücktrittsrechte können wir bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten oder bei einer sonstigen wesentlichen Vermögensverschlechterung des Lieferanten vom Vertrag zurücktreten, wenn unsere Ansprüche dadurch gefährdet werden.

§ 4 Preise und Gewichte

(1) Die vereinbarten Preise gelten – sofern nichts anderes vereinbart – frei Empfangsstelle und verstehen sich – soweit vom Lieferanten oder uns nicht anders gekennzeichnet – zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer einschließlich Versicherung, Fracht- und Lagerkosten. Sämtliche Lieferungen werden durch den Lieferanten auf seine Kosten transportversichert. Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall ist die Verpackung bei frachtfreier Rücksendung an die Absendestelle mit 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben.

(2) Für die endgültige Abrechnung sind bei Lagerlieferungen die bei uns, bei Streckenlieferungen die im Werk durch Voll- oder Leerver- wiegung ermittelten Gewichte sowie festgestellten Legierungswerte maßgebend. Für die Ermittlung der Gewichte steht uns eine ange- messene Frist zu. Unklare oder fehlerhafte Materialbezeichnungen auf Frachtbriefen oder Lieferscheinen sind für die Abrechnung bedeutungslos und verpflichten uns nicht zu besonderem Widerspruch. Falls bei Schrott/Nutzeisen die Verwiegung der Waggons durch den Endabnehmer ein Untergewicht von mehr als 800 kg (4-Achser) gegenüber dem Frachtgewicht ergibt, erfolgt bahnamtliche Tatbestandsaufnahme.

(3) Bei unlegiertem Schrott sind wir nicht verpflichtet, Fehlmengen bis zu 200 kg unverzüglich zu rügen

(4) Bei Schiffslieferungen gelten die durch die unabhängigen Eichaufnehmer im Bestimmungshafen ermittelten Eingangseichen oder Tiefgangsmessungen, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

(1) Der Versand hat an die von uns genannte Empfangsstelle zu erfolgen.

(2) Transportmittel und die Art der Versendung werden von unserer Firma gewählt.

(3) Der Lieferant hat für ausreichende Verpackung im Rahmen des Handelsüblichen zu sorgen. Lieferungen, für die wir Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen haben, sind auf die für uns billigste Versandart und zu den günstigsten Frachttarifen zu befördern. Das

Seite 1 von 3 Ladegewicht von Transportmitteln ist dabei voll auszunutzen, damit keine Fehlfrachten entstehen. Letztere gehen stets zu Lasten des Lieferanten, ebenso Weigerkosten der von uns genannten Empfangsstelle, Rangiergebühren und sonstige Kosten – wie z.B. Reinigungskosten für Schuttbeiladungen, Abtransport zur Schuttkippe u. a. m. –, die durch Nichtbeachten unserer Abnahme- und Ver- sandvorschriften, durch Qualitätsweigerungen und Schuttweigerungen entstehen.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, noch am Tag des Abgangs der Ware uns mittels Versandanzeige mit Angabe unserer Vertragsnummer über die Menge und die genaue Warenbezeichnung in Kenntnis zu setzen sowie sämtliche für die amtliche Behandlung erforderlichen Begleitpapiere, insbes. Zollpapiere, bereit zu stellen. Beim Verstoß gegen diese Verpflichtungen gehen alle in diesem Zusammenhang entstehenden Risiken oder Kosten auf den Lieferanten über. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Entgegennahme der Lieferung zu verweigern.

(5) Den Empfang hat sich der Lieferant oder sein Beauftragter von der angegebenen Empfangsstelle bestätigen zu lassen.

(6) Bei Lieferung frei Empfangsstelle oder frei Haus gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten.

(7) Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zur Aufgabestelle insbesondere Spesen und Rollgelder zu Lasten des Lieferanten.

(7) Bei LKW-Anlieferung ist grundsätzlich ein Lieferschein beizufügen.

(8) Die Gefahr geht mit der Übergabe an der Empfangsstelle auf uns über.

(9) Zur Annahme von Mehr- oder Minderlieferungen sind wir nicht verpflichtet.

§ 6 Liefertermine, vorzeitige Lieferungen

(1) Die mit uns vereinbarten Liefertermine sind unbedingt einzuhalten, andernfalls sind wir berechtigt, nach unserer Wahl unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz wegen Verzugs oder nach angemessener Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Wird eine Überschreitung des Liefertermines erkennbar, hat der Lieferant unverzüglich die HSS Recycling GmbH über den Grund und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Diese Information schließt etwaige Verzugsfolgen nicht aus.

(3) Der Verkäufer von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott muss Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierung wird vorab telefonisch von unserer Firma ausgesprochen und schriftlich per Fax oder Email bestätigt.

(4) Bei Fixgeschäften (zeitlich genau festgelegte Liefertermine) wird ohne Gewährung einer Nachfrist von den uns im Falle des Lieferverzuges zustehenden Rechten Gebrauch gemacht.

(5) Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt nicht die an den vorgesehenen Liefertermin gebundene Zahlungsfrist. Zur Annahme vorzeitiger Lieferungen sind wir nicht verpflichtet.

(6) Bei Verzug des Lieferanten sind wir ferner berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des mit dem Lieferanten vereinbarten Netto-Preises für den in Verzug befindlichen Teil der Lieferung, höchstens jedoch 5 % dieses Netto-Preises geltend zu machen. Die Geltendmachung eines etwaigen weitergehenden Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor. Etwaige gezahlte Vertragsstrafen sind jedoch auf den Schadensersatz anzurechnen. Die Vertragsstrafe können wir auch dann geltend machen, wenn ein Vorbehalt bei Annahme der Lieferung unterblieben ist. Über die Schlusszahlung der Lieferung hinaus können wir die Vertragsstrafe nur verlangen, wenn wir uns das Recht hierzu bei der Schlusszahlung vorbehalten haben.

§ 7 Gewährleistung und Warenannahme

(1) Der Lieferant übernimmt für die gelieferte Ware die Gewähr, dass diese die vereinbarte Beschaffenheit, insbesondere die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. die gewöhnliche Verwendung eignet. Der Lieferant haftet auch dafür, dass durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Ware Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte nicht verletzt werden und auch keine sonstigen Hindernisse dem Transport, der Lieferung oder Verwertung entgegenstehen.

(2) Die gelieferte Ware muss frei sein von Hohl- und Sprengkörpern jeder Art und von Bestandteilen, die für die Verhüttung schädlich sind. Der Lieferant versichert, dass eine entsprechende Prüfung zuvor stattgefunden hat. Für Schäden, die durch das Vorhandensein solcher Materialien entstehen, haftet der Lieferant in vollem Umfang.

(3) Sämtliche Ware muss ferner frei sein von ionisierender Strahlung, die über die natürliche Eigenstrahlung des Stahls hinausgeht. Insoweit versichert der Lieferant, dass die Ware von ihm mit geeigneten Messgräten auf Freiheit von ionisierender Strahlung geprüft worden ist. Sollte eine solche höhere Strahlung vorhanden sein, wird sie von uns nach einer Kontrollmessung in einem Messprotokoll dokumentiert. Die HSS Recycling GmbH behält sich dann weitere Schritte vor.

(4) Wir sind berechtigt, die Annahme mangelhafter Ware zu verweigern. Werden während des Ausladens Mängel festgestellt, sind wir insbesondere berechtigt, die Annahme des noch nicht ausgeladenen Teiles zu verweigern.

(5) Eine von uns ausgesprochene Mängelanzeige gilt vom Lieferanten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Aufgabe widersprochen wird. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, stehen uns die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder Neulieferung bzw. –herstellung (Nacherfüllung) zu verlangen.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, z.B. wenn der Lieferant die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist erbringt, sind wir unbeschadet weiterer Rechte befugt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Die Schadensersatzpflicht des Lieferanten ist unbeschränkt.

(7) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in drei Jahren ab dem gesetzlichem Verjährungsbeginn, es sei denn, dass nach dem Gesetz insbesondere nach § 438 Abs. Nr. 1 BGB (dingliches Recht eines Dritten), § 438 Abs. 1 Nr. 2. 6234 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen, die für ein Bauwerk verwendet worden sind), § 438 Abs.3 634 a Abs. 3 BGB (Arglist) eine längere Verjährungsfrist gilt.

(8) Der Lieferant stellt uns von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter frei, die gegen uns nach dem Vorbringen des Dritten aufgrund einer mangelhaften Leistung des Lieferanten, die dieser zu vertreten hat, erhoben worden sind.

§ 8 Rechnung und Zahlung

(1) Nach erbrachter vertragsgemäßer Lieferung hat der Lieferant eine schriftliche Rechnung an unsere Firma einzureichen. Die Rechnung muss die Bestellnummer, Kommissionsnummer, Empfangsstelle, vollständige Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten sowie

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die Umsatzsteuer-ID-Nummer (bei Einfuhr aus der EU) enthalten. Falls eine Befreiung von Steuern oder Zöllen gegeben ist, muss in der Rechnung hierauf besonders hingewiesen werden.

(2) Bei vorzeitigen Lieferungen behält sich unsere Firma vor, die Rechung erst zu dem Zeitpunkt zu bezahlen, der sich bei termingerechter Lieferung ergeben würde.

(3) Sollte keine Vereinbarung über das Zahlungsziel getroffen worden sein, ist die Begleichung der Rechung 30 Tage nach Lieferung und Rechungseingang fällig.

§ 9 Haftung

(1) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet die HSS Recycling GmbH auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder im Rahmen einer Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§ 10 Abtretung, Aufrechnung und Rücklieferung

(1) Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung die Ausführung des Vertrages wie auch seine gegen uns gerichteten Ansprüche ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.

(2) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Lieferanten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(3) Unsere Firma ist berechtigt, gegen bestehende Forderungen des Lieferers mit allen Forderungen aufzurechnen, die uns gegen den Lieferer zustehen.

(4) Im Falle der Rücklieferung von Waren, die sich als mangelhaft oder nicht der geforderten Qualität entsprechend erwiesen haben, ist der Lieferant verpflichtet, die von uns für die gelieferten Waren bereits geleisteten Zahlungen unverzüglich einschließlich entsprechender Zinsen an uns zurückzuzahlen. Sollte der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nachkommen, hat die HSS Recycling GmbH das Recht, bis zum Eingang der Rückzahlung die gelieferte Ware zurückzuhalten.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist die vereinbarte Empfangsstelle. Zahlungsort ist Mülheim an der Ruhr.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse – ist Mülheim an der Ruhr. Wir sind allerdings auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an einem sonstigen Gericht zu verklagen.

(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Haager einheitlichen Kaufrechtes und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) ist ausgeschlossen.

§ 12 Vertraulichkeit

(1) Der Lieferant hat unsere Unterlagen und unsere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (nachfolgend „Informationen“) vertraulich zu behandeln. Er ist insbesondere nicht dazu berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Informationen an Dritte zugänglich zu machen. Soweit wir einer Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt haben, sind diese entsprechend schriftlich zu verpflichten. Die Geheimhaltungspflicht gilt bis zu einer Dauer von 10 Jahren nach Abwicklung der Lieferung fort. Sie besteht nicht, soweit dem Lieferanten Informationen bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt waren, ohne das dies auf einer Verletzung der Vertrau- lichkeitsvereinbarung oder gesetzlicher Vorschriften beruht.

(2) Die Nutzung unseres Vertrages zu Werbezwecken ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht gestattet.

§ 13 Bestimmungen für die Verbringung von Abfällen

(1) Unterliegt die Lieferung dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung für Abfälle gemäß Art. 3 Abs. 1 Verordnung(EG) Nr. 1013/2006 und ist der Lieferant zur Notifizierung verpflichtet, hat er die Abfälle zurückzunehmen, falls die Verbringung oder Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder illegal erfolgt ist. Wir verpflichten uns im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieser VO, die gelieferten Abfälle ordnungsmäßig zu verwerten, auch für den Fall, dass ihre Verbringung illegal erfolgt ist. Die Lieferung erfolgt zu diesem Zweck. Im Übrigen gilt der in Abs. 5 der VO genannte zwingende Vertragsinhalt.

(2) Unterliegt die Lieferung den allgemeinen Informationspflichten für Abfälle gemäß Art. 3Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und hat der Lieferant die Verbringung dieser Abfälle veranlasst, verpflichtet er sich, gemäß Art. 18 Abs. 2 dieser VO für den Fall, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder als illegale Verbringung durchgeführt wurde, diese Abfälle zurückzunehmen oder deren Verwertung auf andere Weise sicherzustellen und erforderlichenfalls in der Zwischenzeit für deren Lagerung zu sorgen. Die gleiche Verpflichtung trifft uns für den Fall, dass der Lieferant zur Durchführung der Verbringung oder Verwertung nicht in der Lage ist.

(3) Der Lieferant hat uns von sämtlichen Kosten, die uns aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen dadurch entstehen, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder eine illegale Verbringung durchgeführt wurde (z.B. Rücknahme-, Verwertungs- und Lagerungskosten) freizustellen.

§ 14 Schlussbestimmungen

Sollte eine Regelung in diesen Einkaufsbedingungen oder im Rahmen des Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bedingungen oder der Vereinbarungen im Vertrag. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.

Stand: Juli 2015

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