+49 208 778905-30

ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Download PDF
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen / Download PDF

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der HSS Recycling GmbH

§ 1 Verbindlichkeit unserer Allgemeinen Bedingungen

(1) Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil aller mit der Firma „HSS Recycling“ GmbH abgeschlossenen Verträge und zwar auch dann, wenn wir uns bei künftigen Geschäftsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf berufen. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Entgegenstehenden, von unseren Bedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers widersprechen wir ausdrücklich. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen oder Lieferungen vorbehaltlich ausführen.

(2) Ergänzend zu unseren Bedingungen sind im Zweifelsfall die INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung heranzuziehen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die Annahme schrift- lich, per Telefax oder per Email bestätigt worden ist. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

(2) Alle Leistungsdaten, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte oder Ähnliches sind unverbindlich. Sie gelten erst als vereinbart, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.

(3) Die von uns gemachten Angaben dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise

Die von der HSS Recycling GmbH genannten Preise gelten ab Betriebsgelände und sind Netto-Preise, so dass die Mehrwertsteuer – falls eine solche erhoben werden muss – jeweils hinzutritt. Es handelt sich weiter um Preise, die den bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Rohstoffpreisen, Löhnen und Kosten entsprechen, so dass sich bei deren Erhöhung auch unsere Preise entsprechend erhöhen. In diesem Fall ist der Besteller berechtigt, binnen vier Wochen nach der Anzeige der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. Offenbare Irrtümer unsererseits können jederzeit berichtigt werden. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart worden, erfolgt die Lieferung zu den niedrigsten Normalfrachtsätzen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungen der HSS Recycling GmbH sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.

(2) Die Fälligkeit der Zahlungen tritt auch ein, wenn die Rechnung oder die Ware verzögert beim Käufer eingeht oder wenn das Recht der Mängelrüge besteht. Die Vertreter, Fahrer, Beifahrer usw. sind nur zum Geldeinzug berechtigt, wenn eine schriftliche Inkasso-Vollmacht vorgelegt wird. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, so dass ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt bestehen bleibt. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.

(3) Ist ein Abruf der Ware vereinbart, ist die HSS Recycling GmbH im Zeitpunkt der Versandbereitschaft berechtigt, die Ware zu fakturieren. Der Kaufpreis ist dann 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(4) Bei einem Rückstand mit einer Zahlung von mehr als einer Woche werden auch alle noch nicht fälligen Ansprüche aller Art sofort einforderbar. Soweit nachträglich Umstände eintreten, aus denen sich eine wesentliche Vermögensver- schlechterung des Käufers und eine Gefährdung unserer Zahlungsansprüche ergibt, ist die HSS Recycling GmbH berechtigt, diese unmittelbar fällig zu stellen. Für noch ausstehende Lieferungen können dann Vorauszahlungen verlangt werden.

(5) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Zahlungseinganges bei uns an. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, wenigstens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden bleibt vorbehalten.

§ 5 Lieferung, Versand und Verpackung

(1) Lieferung und Versand der Ware erfolgen an den Frachtführer. an eine vom Besteller benannte Person bei uns oder an einen anderen Ort kostenfrei. Versandart, Versandweg sowie die Wahl des Spediteurs oder Frachtführers obliegt – soweit nicht anders vereinbart – der HSS Recycling GmbH. Sollten Waren während der Beförderung verloren gehen, müssen Ersatzansprüche vom Besteller an den Anlieferer gerichtet werden. Beschädigungen, die während der Beförderung auftreten, muss sich der Empfänger sofort auf dem Frachtbrief, dem Lieferschein oder ähnlichem Dokument bescheinigen lassen und die zuständigen Stellen für eine Tatbestandsaufnahme einschalten.

(2) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

(3) Die Ware wird – soweit nichts anderes vereinbart – unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert.

(4) Verpackungen und sonstige Transportmittel werden nicht zurückgenommen. Eine über das normale Maß hinausgehende Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung.

(5) Für unsere Lieferverpflichtung und die Abwicklung des Versandes gelten die Usancen der Seehäfen, z.B. Antwerpen- Conditions in der Fassung von 1972.

§ 6 Gewichts- und Mengenermittlung

(1) Das von der HSS Recycling GmbH auf geeichten Waagen ermittelte Gewicht oder Maß ist maßgebend, soweit keine andere Regelung schriftlich vereinbart worden ist. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels bzw. des entsprechenden Eichaufnahme- / Tiefgangmesungszertifikates. Unberührt bleiben die branchenüblichen Zu- und Abschläge. (2) Gewichtsfeststellungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich nach Anlieferung beanstandet werden. Gewichtsabweichungen bis zu 2 v. H. können nicht gerügt werden.. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. Ä. sind bei nach Gewicht berechneten Lieferungen unverbindlich.

Seite 1 von 4 § 7 Abnahme

(1) Ware wird nur dann abgenommen oder besichtigt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(2) Abnahme und Besichtigung erfolgen auf Kosten des Bestellers an der Entfallstelle oder des Lagers für die Ausführung der Lieferung. Nimmt der Besteller die Abnahme bzw. Besichtigung nicht unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft vor, sind wir berechtigt die Ware ohne Abnahme bzw. Besichtigung zu versenden oder auf Kosten des Bestellers zu lagern und ihm als geliefert zu berechnen.

(3) Der Besteller kann eine vertraglich vereinbarte oder gesetzlich vorgeschriebene Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern.

§ 8 Lieferfrist und Liefermodalitäten

(1) Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung zu laufen, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, vereinbartem Dokumenten-, Anzahlungs- oder Vorkassenerhalt und der Erbringung etwa erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die Erfüllung der vorstehenden Pflichten des Bestellers ebenfalls voraus.

(2) Die angegebene Lieferzeit ist unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Gewähr für die Einhaltung der Lieferfrist kann nicht gegeben werden. Lieferung und Versandmöglichkeit behält sich die HSS Recycling GmbH vor. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen die gesetzlichen Rechte dem Käufer erst dann zu, wenn er der HSS Recycling GmbH eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat mit der Erklärung, dass er die Annahme der Lieferung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist hat er keinen Anspruch auf Erfüllung mehr.

(3) Lieferfristen und -termine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn Lieferungen ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden können. Ansonsten ist für die Einhaltung der Lieferfristen und Termine der Zeitpunkt der Absendung von unserer Firma maßgebend. Die HSS Recycling GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.

(4) Bei Verträgen mit vereinbartet fortlaufender Auslieferung auf Abruf, sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen anzuzeigen,. Wird die Vertragsmenge durch einzelne Abrufe überschritten, sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu unseren im Zeitpunkt der Annahme des Abrufs gültigen Preisen berechnen.

(5) Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Aussonderung und Meldung der Versandbereitschaft, spätestens in dem Augenblick auf den Käufer über, wenn die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder an die sonst zum Versand ausgewählte Person oder Anstalt übergeben worden ist.

§ 9 Lieferungshindernisse

Liefer- und Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat die HSS Recycling GmbH nicht zu vertreten. Solche Umstände berechtigen die HSS Recycling GmbH die Lieferung bzw. Leistung auf die Dauer der Behinderung nebst einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben. Das Ereignis der höheren Gewalt oder der sonstigen Umstände ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Nach einer Frist von acht Wochen seit der Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei einem solchen Rücktritt hat keine Vertragspartei Anspruch auf Schadensersatz. Vorauszahlungen für nicht gelieferte Waren sind zurück zu erstatten.

§ 10 Nichtabnahme der Waren und Nichterfüllung

(1) Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Wenn nach Ablauf der vereinbarten Abruffrist oder nach wiederholter fruchtloser Aufforderung der Käufer die Ware nicht abnimmt, ist die HSS Recycling GmbH berechtigt, die nicht abgerufene Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen. Die gesetzlichen Rechte bleiben unberührt. Als Liefertag gilt das Rechnungsdatum. Mit der Inrechnungstellung geht die Gefahr auf den Käufer über.

(2) Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer ist dieser verpflichtet, den der HSS Recycling GmbH entstandenen Schaden zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung zu ersetzen.

§ 11 Mängel

(1) Die gelieferte Ware gilt als vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Die Vertragsgemäßheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den getroffenen Vereinbarungen über Qualität und Menge der Ware. Vereinbarte Spezifikationen und ein ausdrücklich ver- einbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie. Die Übernahme einer Garantie bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

(2) Eine Haftung für einen bestimmten Einsatz, eine Funktionsfähigkeit, eine bestimmte Qualität oder Eigenschaften der Ware werden nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko obliegt allein dem Käufer. Die HSS Recycling GmbH haftet nicht für Verschlechterung oder Untergang der Ware nach Übergang. (3) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Sollten versteckte Mängel vorliegen, müssen diese unverzüglich nach ihrer Feststellung gerügt werden. Ist eine Abnahme vereinbart, können Mängel, die bei dieser Abnahme nicht festgestellt werden, später nicht mehr gerügt werden. Bei Beanstandungen ist der HSS Recycling GmbH unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung der beanstandeten Mängel zu geben.

(4) Bei Vorliegen eines Mangels hat die HSS Recycling die Wahl, unter Berücksichtigung der Belange des Käufers Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung zu leisten. Wird die Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch die HSS Recycling GmbH beanstandungsfrei durchgeführt, kann der Käufer nach einer

Seite 2 von 4

angemessenen Frist zur Nacherfüllung den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Haftungsregelungen bleiben unberührt.

(5) Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB sind nur gegeben im gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Ansprüche Dritter, falls eine entsprechende Rüge gegenüber der HSS Recycling GmbH ausgesprochen worden ist.

§ 12 Haftungsbeschränkung

(1) Soweit es in diesen Verkaufsbedingungen nicht anders geregelt ist, haftet die HSS Recycling GmbH auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten bzw. bei Vertragsanbahnungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – d.h. solcher Pflichten, die die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf – haftet die HSS Recycling GmbH – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

(2) Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 13 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(2) Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist: a)imFallevon§438Abs.1Nr.1BGB(dinglicheRechteDritter),§438Abs.1Nr.2BGB,634aAbs.1Nr. 2BGB (Leistungen bei einem Bauwerk), bei Rückgriffsansprüchen nach § 479 Abs. 1 BGB und bei Arglist;

b) sowie im Falle von zwingenden Schadensersatzansprüchen.

(3) Für sonstige Ansprüche des Bestellers gegen die HSS Recycling GmbH wird die regelmäßige Verjährungsfrist auf zwei Jahre ab den gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt.

§ 14 Unübertragbarkeit, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

(1) Der Käufer darf seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne Genehmigung der HSS Recycling GmbH nicht auf Dritte übertragen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Er darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(3) Die HSS Recycling GmbH ist berechtigt, gegen bestehende Ansprüche des Käufers mit allen Forderungen aufzurechnen, die der HSS Recycling GmbH gegen den Käufer zustehen.

§ 15 Kreditwürdigkeit des Käufers und besonderes Rücktrittsrecht

(1) Die HSS Recycling GmbH ist nur dann zur Lieferung oder Leistung verpflichtet, wenn die unbedingte Kreditwürdigkeit und Kreditfähigkeit des Käufers gegeben ist. Deswegen ist die HSS Recycling GmbH berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen oder Sicherheiten zu fordern, wenn die Sicherheit der Zahlung nicht gewährleistet ist.

(2) Falls das gerichtliche Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers beantragt oder eröffnet wird, ist die HSS Recycling GmbH berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

§ 16 Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherungsrechte

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der HSS Recycling GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen, werden der HSS Recycling GmbH folgende Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.

(2) Die HSS Recycling GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur Befriedigung aller Forderungen der HSS Recycling GmbH aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor. Be- oder Verarbeitung erfolgen stets für die HSS Recycling GmbH, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit)-Eigentum der HSS Recycling GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)-Eigentum der HSS Recycling GmbH an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die HSS Recycling GmbH übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit)-Eigentum der HSS Recycling GmbH unentgeltlich. Ware, an der der HSS Recycling GmbH (Mit)-Eigentum zusteht, wird im folgendem als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigen- tumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung oder unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die HSS Recycling GmbH ab. Der Käufer ist verpflichtet, der HSS Recycling GmbH bei einem Weiterverkauf Name und Anschrift des Erwerbers auf Anforderung zu benennen. Die HSS Recycling GmbH ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die HSS Recycling GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen auf deren Rechnung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung darf nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zugunsten der HSS Recycling GmbH ausreichend gegen Elementarschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern. Sollten Dritte auf die Vorbehalts- oder Sicherungsware zugreifen, hat der Käufer den Dritten auf das Eigentum der HSS Recycling GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn die einzelnen Forderungen der HSS Recycling GmbH

Seite 3 von 4

in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden, der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(5) Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die HSS Recycling GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruches des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

§ 17 Ausfuhrnachweis

(1) Holt ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Kunde oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie ins Ausland, so hat der Käufer den steuerlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Andernfalls hat der Besteller der HSS Recycling GmbH einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuersatzes vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, alle Ausfuhrkontrollbestimmungen der zuständigen Ausfuhrkontrollbehörden einzuhalten, insbesondere der Behörden in Deutschland und in der Europäischen Gemeinschaft. Der Besteller verpflichtet sich, keine Lieferungen direkt oder indirekt in ein Land auszuführen, für die eine solche Ausfuhr durch vorstehende Bestimmungen untersagt sein könnte.

§ 18 Bestimmungen bei Verbringung von Abfall

(1) Unterliegt die Lieferung dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung für Abfälle gemäß Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und sind wir zur Notifizierung verpflichtet, ist der Besteller im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung gehalten, die gelieferten Abfälle ordnungsgemäß zu verwerten. Die Lieferung der Waren durch die HSS Recycling GmbH an den Besteller erfolgt zu diesem Zweck. Im Übrigen gilt der in Art. 5 der Verordnung genannte zwin- gende Vertragsinhalt.

(2) Unterliegt die Lieferung den allgemeinen Informationspflichten für Abfälle gemäß Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 und haben wir die Verbringung dieser Abfälle veranlasst, verpflichten wir uns gemäß Art. 18 Abs. 2 dieser Verordnung für den Fall, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder als illegale durchgeführt wurde, diese Abfälle zurückzunehmen oder deren Verwertung auf andere Weise sicherzustellen und erforderlichenfalls in der Zwischenzeit für deren Lagerung zu sorgen. Die gleiche Verpflichtung trifft den Besteller für den Fall, dass wir zur Durchführung der Verbringung oder Verwertung nicht in der Lage sind.

(3) Der Besteller hat uns von sämtlichen Kosten, die uns aus vom Besteller zu vertretenden Gründen dadurch entstehen, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder eine illegale Verbringung durchgeführt wurde (z.B. Rücknahme-, Verwertungs- oder Lagerungskosten) freizustellen.

§ 19 Vertraulichkeit

Der Besteller und wir sind verpflichtet, Know-how und Betriebsgeheimnisse, die wir bei der Durchführung des Vertrages voneinander erfahren (Informationen), gegenüber Dritten geheim zu halten und unsere Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Dies gilt nicht, soweit Informationen – ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung – allgemein bekannt sind oder werden oder dem Empfänger bei Abschluss des Vertrages bereits bekannt waren oder danach bekannt werden.

§ 20 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Bestellers ist unser Geschäftssitz. Erfüllungsort für alle sonstigen vertraglichen Verpflichtungen ist die von uns mit der Lieferung beauftragte Entfallstelle oder das Lager, von dem wir die Ware versenden. Für Nacherfüllungen gilt der ursprüngliche Erfüllungsort.

(2) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind aber auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder sonstigen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Dies gilt auch im Wechsel- oder Scheckprozess.

(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das deutsche Recht. Die Anwendung des Haager einheitlichen Kaufrechts und des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 21 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Erfolg möglichst nahe kommen.

Stand: Juli 2015

Seite 4 von 4